I. Erstgespräch

Bevor eine Behandlung beginnen kann, prüfen wir gemeinsam, ob eine Psychotherapie der richtige Weg ist und ob unsere Zusammenarbeit für alle Beteiligten passt. Dazu biete ich bis zu 5 Sprechstunden an.
 
Nach der Aufklärung und Einwilligung lernen wir uns kennen und besprechen:

  • Anliegen, Wünsche und Ziele
  • Ob eine Therapie notwenig ist oder eine Beratung ausreicht
  • Organisatorische Rahmenbedingungen und Kapazitäten

II. Unterlagen

Wenn eine Therapie für die geschilderten Probleme erforderlich ist, benötige ich folgende Unterlagen:

  • Unterschriebener Behandlungsvertrag 
  • Konsiliarbericht des Arztes
  • Patienten- und Elternfragebogen 
  • Unterlagen aller vorherigen Behandlungen 

III. Kontakt zur Krankenkasse

Nach Erhalt der Unterlagen kann ich die Krankenkasse kontaktieren und eine Therapie beantragen.

  • Einzel- und Gruppentherapie
  • Kurz- und Langzeittherapie

IV. Kosten und Kostenträger

Die Behandlung von gesetzlich Versicherten wird nach Bewilligung durch die Krankenkasse vollständig übernommen. Der Konsiliarbericht (siehe Unterlagen) ist hierfür Voraussetzung.

In seltenen Fällen lehnt eine Krankenkasse die Kostenübernahme ab. 
Sollte das vorkommen, besprechen wir gemeinsam das weitere Vorgehen – etwa ein Widerspruch oder eine private Fortführung. Es entstehen Ihnen aus dem Antragsverfahren selbst keine Kosten.

V. Therapiestunden

Die Therapiestunden finden wöchentlich zu einer festen Zeit statt.

  • 1-2 Mal die Woche 
  • 50 - 100 Min.


In besonderen Fällen und in Rücksprache: 

  • Am Wochenende (Sa. u. So.) 
  • Über die reguläre Sprechstundenzeit hinaus (nach 19:00 Uhr) 

VI. Therapiekontingent

Die Verhaltenstherapie hat festgelegte Stundenkontingente:

  • bis zu 5 Sprechstunden (10 Sitzungen à 25 Min.)
  • Bis zu 6 Probatorikstunden (à 50 Min.)


  • 12 - 60 Kurz- und Langzeittherapiestunden
  • Kurzzeittherapie: Bewilligung in zwei Schritten zu je 12 Sitzungen (insgesamt bis zu 24 Sitzungen)
  • Langzeittherapie: bis zu 60 Sitzungen, in besonderen Fällen verlängerbar
  • Bei Kindern und Jugendlichen können zusätzliche Sitzungen mit Bezugspersonen (z. B. Eltern) stattfinden.

Für Interessierte: Behandlungsablauf einer Verhaltenstherapie

I. Erhebungsphase

Die Erhebungsphase ist die grundlegendste Phase und benötigt Zeit: 

  • Informierte Einwilligung
  • Beziehungsaufbau
  • Problem- und Zielanalyse
  • Anamneseerhebung
  • Diagnostik
  • Psychoedukation
  • Aktivierung von Hilfesystemen
  • Weitere Indikationen

II. Therapiephase

Die eigentliche Therapie startet, sobald eine Diagnose vergeben wurde:

  • Umsetzung der gemeinsam erarbeiteten Therapieziele und Behandlungsplan
  • Hilfe zur Selbsthilfe / Ressourcenaktivierung
  • Erarbeitung konkreter Bewältigungsstrategien
  • Durchbrechen alter Verhaltensmuster 

II. Abschlussphase

Zum Ende bereiten wir den Übergang in die Verselbständigung vor:

  • Festlegung der neu erworbenen Fertigkeiten
  • Selbstständige Umsetzung der Kompetenzen im Alltag
  • Rückfallprophylaxe
  • Reflexion der Fortschritte
  • Postdiagnostik / Veränderungsmessung 
  • Katamnese / größere Terminintervalle

Was bedeutet "informierte Einwilligung"?

Bevor eine Psychotherapie beginnt, ist es wichtig, umfassend über die Behandlung zu informieren. Dieses Vorgehen nennt man „informierte Einwilligung“ oder Informed Consent. Das bedeutet, dass Sie alle wichtigen Informationen über die Therapie erhalten, um eine gut überlegte Entscheidung treffen zu können.

Dazu gehört zum Beispiel, dass ich den Ablauf der Therapie, die angewandten Methoden, die möglichen Ziele, aber auch mögliche Belastungen oder unerwünschte Wirkungen verständlich erkläre. Zur Aufklärung gehört auch, dass ich Sie über mögliche Alternativen informiere. Neben der Verhaltenstherapie sind in Deutschland weitere Verfahren als Richtlinientherapien anerkannt – die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, die analytische Psychotherapie und die systemische Therapie. In bestimmten Fällen kann auch eine medikamentöse Mitbehandlung durch eine Kinder- und Jugendpsychiaterin oder einen entsprechenden Arzt sinnvoll sein. Wir besprechen gemeinsam, welcher Weg für Sie und Ihr Kind passend ist.

Sie haben jederzeit die Möglichkeit, Fragen zu stellen und Unklarheiten anzusprechen. Erst wenn Sie sich ausreichend informiert fühlen und der Behandlung zustimmen, beginnt die Therapie. Die Einwilligung ist selbstverständlich freiwillig und kann jederzeit wieder zurückgenommen werden.

Gerade in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist es mir wichtig, sowohl die Eltern bzw. Sorgeberechtigten als auch die jungen Patientinnen und Patienten altersgerecht einzubeziehen. Ziel ist es, gemeinsam eine vertrauensvolle und transparente Grundlage für die Zusammenarbeit zu schaffen.

Was sind unerwünschte Wirkungen ?

Psychotherapie ist eine wirksame und wissenschaftlich gut untersuchte Behandlungsmethode. Wie bei jeder wirksamen Behandlung kann es jedoch auch hier zu unerwünschten Wirkungen kommen. Mir ist es wichtig, Sie und Ihr Kind darüber transparent zu informieren.

Im Verlauf einer Therapie kann es vorübergehend zu einer Zunahme von belastenden Gefühlen kommen. Wenn schwierige Erlebnisse oder Konflikte angesprochen werden, können beispielsweise Traurigkeit, Angst, Wut oder Unsicherheit stärker spürbar werden als zuvor. Manche Kinder oder Jugendliche berichten auch, dass sie sich zwischenzeitlich „aufgewühlter“ fühlen oder mehr über Probleme nachdenken.

Es kann außerdem vorkommen, dass sich Beziehungen im Umfeld verändern. Wenn Kinder oder Jugendliche lernen, ihre Bedürfnisse klarer zu äußern oder neue Verhaltensweisen auszuprobieren, kann das zunächst zu Irritationen oder Konflikten in der Familie, im Freundeskreis oder in der Schule führen.

In Einzelfällen kann es auch passieren, dass Erwartungen an die Therapie nicht sofort erfüllt werden oder Fortschritte langsamer eintreten als erhofft. Das kann Frustration oder Enttäuschung auslösen. Ebenso kann es vorkommen, dass bestimmte Methoden oder Themen als unangenehm oder herausfordernd erlebt werden.

Wichtig ist: Solche Reaktionen sind meist vorübergehend und Teil eines Veränderungsprozesses. Sie bedeuten nicht, dass die Therapie „schlecht“ wirkt – im Gegenteil können sie ein Hinweis darauf sein, dass wichtige Themen bearbeitet werden.

Mir ist es ein großes Anliegen, mögliche Belastungen frühzeitig zu erkennen und gemeinsam mit Ihnen und Ihrem Kind zu besprechen. Wenn Sie Veränderungen oder Nebenwirkungen bemerken, sprechen Sie mich jederzeit an. Gemeinsam finden wir einen guten und sicheren Weg durch die Therapie.

Einwilligung & Mitbestimmung von Jugendlichen?

In der Psychotherapie gilt: Eine Behandlung darf nur mit wirksamer Einwilligung erfolgen. Bei Kindern und Jugendlichen stellt sich daher die Frage, wer diese Einwilligung geben kann.

Grundsätzlich kommt es nicht allein auf das Alter an, sondern auf die sogenannte Einsichtsfähigkeit. Das bedeutet: Ein junger Mensch muss die Bedeutung, Ziele und möglichen Folgen einer Psychotherapie verstehen und eine eigene, wohlüberlegte Entscheidung treffen können.

Das Gesetz nennt keine feste Altersgrenze. In der Praxis wird jedoch häufig davon ausgegangen, dass Jugendliche ab etwa 14 Jahren zunehmend einsichtsfähig sind. Entscheidend ist immer die individuelle Reife.

Voraussetzungen für eine eigenständige Einwilligung

Ein Kind oder Jugendlicher sollte verstehen können:

  • worum es in der Therapie geht
  • welche Chancen und Risiken bestehen
  • welche Folgen eine Entscheidung haben kann


Erst dann ist eine eigenständige Einwilligung möglich.

Auch wenn Jugendliche selbst einwilligungsfähig sind, ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Eltern oft sinnvoll, selbstverständlich unter Wahrung der Schweigepflicht und im Einvernehmen mit dem Jugendlichen.

Wenn Sie unsicher sind, wer im konkreten Fall entscheiden darf, spreche ich dies gerne transparent mit Ihnen und Ihrem Kind durch.

Schweigepflicht

Alles, was Sie und Ihr Kind mir anvertrauen, unterliegt der gesetzlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB). Ich gebe ohne Ihr ausdrückliches Einverständnis keine Informationen weiter – auch nicht an Schule, Jugendamt oder andere Ärztinnen und Ärzte.

In sehr engen, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen kann die Schweigepflicht eingeschränkt sein – etwa wenn konkrete Hinweise auf eine erhebliche Gefährdung Ihres Kindes oder Dritter bestehen. Auch in solchen Situationen suche ich, soweit möglich, vorher das Gespräch mit Ihnen.